Wichtiger Hinweis Waffengesetz ab 15.08.2019
Seit dem 15. August 2019 gelten das neue Waffengesetz und die neue Waffenverordnung. Neu sind folgende halbautomatische Waffen verboten und können nur mit einer Ausnahmebewilligung «klein» erworben werden:
zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) folgende halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG):
Faustfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Patronen), Handfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Patronen) halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen
Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG)
Sie besitzen bereits eine dieser Waffen? Wenn Ihre Waffe nicht im kantonalen Waffenregister registriert ist, müssen Sie uns den Besitz der Waffe bis zum 14. August 2022 melden.
Ordonnanzfeuerwaffen, die Sie direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG).
Bei Unklarheiten……………….
Waffenerwerbsschein
Ausnahmebewilligung